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Bau- und Leistungsbeschreibung wasserdicht vereinbaren

altMit der Bau- und Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Bauvertrages ist, legt der Anbieter sein Konzept für das geplante Eigenheim vor. Der Gesetzgeber hat dafür noch keine verbindlichen Mindeststandards vorgesehen. Deshalb ist es für den Verbraucher unerlässlich, Leistungsumfang und Qualitätsstandards konkret zu vereinbaren.

Die Bau- und Leistungsbeschreibung muss am Ende eindeutig aussagen, welche Leistungen der Bauherr für sein Geld zu erwarten hat. Ungenaue oder missverständliche Vereinbarungen geben in der Praxis Anlass zu Streitigkeiten und führen zum Vertrauensverlust zwischen den Baupartnern. Je verständlicher und ausführlicher Leistungsumfang, Planung und Bauausführung, Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie der technische Ausstattungsgrad beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko, für gutes Geld schlechte Qualität zu erhalten.

Werden Details in der Ausführung und Materialwahl erst nach Vertragsabschluss festgelegt, hat der Bauherr wenig Spielraum zu Nachverhandlungen. Er muss sich auf die oft magere Angebotspalette des Anbieters einlassen und seine eigenen Vorstellungen, die er vor Vertragsabschluss als Standard hätte durchsetzen können, als Sonderwünsche teuer bezahlen.

Auch wenn das Hausangebot noch so günstig erscheint, vor Abschluss des Vertrages besteht immer die Möglichkeit zu verhandeln. Eine gute Verhandlungsgrundlage schafft sich, wer mehrere Angebote einholt und miteinander vergleicht. Dabei ist ein unabhängiger Berater mit ausreichender Praxiserfahrung sein Geld wert.

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Kommentare

29.11.2011 12:08
Trägt der Auftraggeber wirklich das Risiko einer unvollständigen Baubeschreibung oder kann diese nicht als AGB angesehen werden?
Nicole 14.12.2011 12:29
Generell sind ausführende Firmen lediglich dazu verpflichtet, nur die Leistungen zu erbringen, die in der Leistungsbeschr eibung ausgeschrieben sind. Ist diese oder die allgemeine Baubeschreibung unvollständig, kann es für den Bauherren zu (erheblichen) Nachforderungen kommen. Daher sollten die Baubeschreibung und das Leistungsverzei chnis so detailliert wie möglich formuliert, vor Abschluß des Bauvertrages geprüft und selbst zum Teil des Bauvertrages gemacht werden. Weiter im Teil 2
Nicole 14.12.2011 12:30
Um das Risiko unvollständiger Bau- oder Leistungsbeschr eibungen dem jeweils anderen Vertragspartner zu überantworten, kann es im Bauvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbeding ungen gesonderte Klauseln dazu geben, wer am Ende das Risiko trägt. Daher sollte der Bauherr den Vertrag und das so genannte Kleingedruckte genau studieren und ggf. von einem unabhängigen Sachverständige n prüfen lassen. Ein Bauherr sollte vor allem darauf achten, dass über diese Sonderregelunge n nicht zusätzliche Arbeiten übernommen werden müssen, die normalerweise nicht in seinen Verantwortungsb ereich fallen würden.

Grüsse, Nicole

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