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Ihr gutes Recht beim Hausbau

Das eigene Haus zu bauen ist mit vielen Entscheidungen und Pflichten verbunden. Rechtsnormen des Zivilrechts, des Nachbarschaftsrechts oder Verträge, die zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden, wie der Bauvertrag, der Architektenvertrag oder diverse Versicherungen müssen vom Bauherren beachtet werden. Der Bauratgeber begleitet Sie auf diesem Weg und konnte den renommierten Berliner Fachanwalt für Baurecht, Rechtsanwalt und Diplom-Betriebswirt Ralf-Peter Rose, als Autor und Referenten gewinnen. Er schreibt in dieser Rubrik und widmet sich Ihren Problemen und Sorgen.

Der Fachmann für Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und Baurecht verfasst regelmäßig Artikel zu den Themen Bauvertragsrecht, Bauqualität, Baubeschreibungen, Mängeln am Bau und Verbraucherschutz, gibt Expertentipps zu Gutachten und beantwortet Ihre Fragen Online. Rechtsanwalt Rose ist Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes e.V. Außerdem finden Sie Tipps zu wichtigen Bauherrenversicherungen.

Grundbuch - Einsicht nicht für jeden

altDas Grundbuch ist kein öffentliches Register

Wenn jemand finanzielle Forderungen gegenüber einem anderen hat, dann ist es durchaus verständlich, dass er dieses Geld einzutreiben versucht. So ging es einer Berlinerin, der ein im Einzugsbereich des Amtsgerichts Niebüll lebender Mann mehr als 10.000 Euro schuldete. Der beauftragte Gerichtsvollzieher fand in der Wohnung des Hartz-IV-Empfängers nichts Pfändbares.

 

Bauvertrag und gesetzlicher Verbraucherschutz

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Rechtsanwalt Bernhard-Dietrich Breloer, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), hat eine Vielzahl von Bauverträgen auf verbraucherfeindliche Klauseln untersucht und bewertet die rechtliche Situation von Bauherren.

Bauverträge dürfen Verbraucher nicht benachteiligen, doch zahlreiche Bauverträge sind unausgewogen und haben genau diese Absicht. Verbraucherfeindliche Klauseln treten besonders häufig bei Bauverträgen von Hausanbietern, Generalunternehmern und Bauträgern auf, die Planung und Bauausführung aus einer Hand anbieten. Die Hauptverstöße gegen den gesetzlichen Verbraucherschutz haben immer das gleiche Ziel: Bauanbieter streben eine möglichst frühe kostenpflichtige Vermarktung ihrer Bauleistung an – auch wenn sie bis dahin noch nichts oder nur wenig geleistet haben. Damit verbinden sie die Forderung an Bauherren und Erwerber, früher als berechtigt Werklohn- oder Kaufpreiszahlungen zu leisten.

 

Schlüsselfertig bauen - Was muss der Bauherr wissen?

In vielen Hausprospekten für Bauverträge mit Verbrauchern wird die Errichtung des Hauses „schlüsselfertig“ angeboten. Auf folgende Fakten sollten Sie achten

Solche Verträge werden aus Sicht des Bauherrn in der Regel so verstanden, dass der Begriff „schlüsselfertig“ einschränkungslos gelten soll. Dies ist jedoch nach geltender Rechtsprechung in den meisten Fällen nicht der Fall. Manuela Reibold-Rolinger, Vertrauensanwältin des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), gibt wichtige Hinweise.

Da in der Regel neben dem Angebot zur schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerkes eine Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbart wird ist die Leistungspflicht des Unternehmers und der vereinbarte Festpreis keinesfalls pauschaliert. Es gilt, was im Einzelnen vereinbart wurde.

In der Regel ergeben sich bei einer ungenauen und unvollständigen Bau- und Leistungsbeschreibung trotz der versprochenen schlüsselfertigen Errichtung für die Bauherren unvorhergesehene Mehrkosten.

 

Vertragssicherheitsleistungen für Bauherren

Mehr Sicherheitsleistungen für Bauherren gesetzlich festgelegt

Seit Januar 2009 ist das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft. Einige seiner Regelungen wirken sich direkt auf private Bauherren aus. Peter Mauel, erster Vorsitzender des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) erläutert die Bestimmungen aus der Perspektive des Verbraucherschutzes.

Das so genannte Forderungssicherungsgesetz soll grundsätzlich die Werkunternehmeransprüche sichern und dazu beitragen, die Forderungen besser durchzusetzen.

 

Bau- und Leistungsbeschreibung wasserdicht vereinbaren

altMit der Bau- und Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Bauvertrages ist, legt der Anbieter sein Konzept für das geplante Eigenheim vor. Der Gesetzgeber hat dafür noch keine verbindlichen Mindeststandards vorgesehen. Deshalb ist es für den Verbraucher unerlässlich, Leistungsumfang und Qualitätsstandards konkret zu vereinbaren.

Die Bau- und Leistungsbeschreibung muss am Ende eindeutig aussagen, welche Leistungen der Bauherr für sein Geld zu erwarten hat. Ungenaue oder missverständliche Vereinbarungen geben in der Praxis Anlass zu Streitigkeiten und führen zum Vertrauensverlust zwischen den Baupartnern. Je verständlicher und ausführlicher Leistungsumfang, Planung und Bauausführung, Art und Qualität der Baustoffe und Materialien sowie der technische Ausstattungsgrad beschrieben sind, desto geringer ist das Risiko, für gutes Geld schlechte Qualität zu erhalten.

 
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